SATZUNG DES FÖRDERVEREINS

der Universitätskliniken am Klinikum Herford e.V.

§ 1

Der Förderverein der Universitätskliniken am Klinikum Herford A.ö.R hat seinen Sitz in Herford. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach Eintragung den Namen

Förderverein der Universitätskliniken am Klinikum Herford e.V.

§ 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

Zwecke des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für

- die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege

- die Förderung der Studentenhilfe

- die Förderung von Lehre und Forschung der Universitätskliniken - die Förderung mildtätiger Zwecke

Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere

- durch die Ausstattung von medizinischen Einrichtungen, den Kauf von Krankenfahrzeugen

- durch die Ausstattung von Laboren der Universitätskliniken

- durch die Ausstattung von Ausbildungsräumen (sog. Skills Labs)

- durch die finanzielle und materielle Unterstützung von Forschungsvorhaben der Universitätskliniken

- durch die Kostenübernahme von wissenschaftlichem Personal (Personalkosten, Ausbildungskosten, Förderprogramme)

- durch die Kostenübernahme von Publikationskosten wissenschaftlicher Arbeiten (Doktorarbeiten, Habilitationen, Veröffentlichungen)

- durch die Förderung anderer gemeinnütziger Vereine

- durch die Unterstützung von nationalen und internationalen Seminaren, Kongressen und anderer wissenschaftlicher Veranstaltungen der Universitätskliniken.

 

§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein erhebt keine Mitgliedsbeiträge.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 5

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 6

Mitglieder des Vereins können Angestellte und beamtete Personen des Klinikums Herford sein, sowie natürliche Personen oder juristische Personen, die sich zu den Zwecken des Vereins bekennen.

Der Aufnahmeantrag erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.

Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 7

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten oder die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 8

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren einen Rechnungsprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf.

Der Rechnungsprüfer hat die Kasse und die Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

Der Rechnungsprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.

§ 9

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 10

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand Änderungen und/oder Ergänzungen der Tagesordnung schriftlich beantragen. Über die in einer Mitgliederversammlung beantragten Änderungen und/oder Ergänzungen der Tagesordnung (Dringlichkeitsanträge) beschließt die Versammlung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 11

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen.

Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen:

  1. der Jahresbericht des Vorstandes
  2. die Genehmigung des Jahresabschlusses
  3. die Entlastung des Vorstandes
  4. die Wahl des Rechnungsprüfers
  5. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  6. der Ausschluss von Mitgliedern
  7. die Änderung der Satzung
  8. die Auflösung des Vereins.

 

§ 12

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister geleitet.

Die Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen, auf Antrag geheim.

Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

Zur Änderung der Satzung und zum Ausschluss eines Mitgliedes ist eine Zweidrittelmehrheit, zur Auflösung des Vereins eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post oder per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt.

Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.

§ 13

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom Schatzmeister schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der Schatzmeister. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

 

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zum schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren und zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 14

Die Auflösung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden (§ 12 Abs. 5). Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks vorhandene Vermögen fällt an das Klinikum Herford, A.ö.R., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden muss.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Die Auflösung des Vereins oder der Verlust der Rechtsfähigkeit sind durch die Liquidatoren öffentlich bekanntzumachen. Die Veröffentlichung erfolgt in der Zeitung, die für die Bekanntmachung des Amtsgerichts Herford bestimmt ist.

§ 15

Sollte(n) eine (oder mehrere) Bestimmung(en) dieser Satzung gegen einschlägige gesetzliche Vorschriften verstoßen, so gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen. Die übrigen Bestimmungen dieser Satzung werden davon nicht berührt.

Herford, den 23.02.2017

 

 

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